Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Geschäftsbedingungen WEST-ASPHALT Straßenbaugesellschaft m.b.H.

Danner Landschaftsbau GmbH

Soweit im Einzelfall keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wird, gelten für sämtliche Bestellungen der Danner Landschaftsbau GmbH folgende Bedingungen und zwar auch dann, wenn der Vertragspartner (AN) in seiner Auftragsbestätigung keinen Bezug auf diese Bedingungen nimmt. Durch die Annahme der Bestellung stimmt der AN der Gültigkeit dieser AEB ausdrücklich zu, die Geltung allfälliger AGB des AN wird ausgeschlossen.

1. Schriftlichkeit:
Mündliche Bestellungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom AG schriftlich bestätigt werden oder der AG einer schriftlichen Auftragsbestätigung des AN nicht binnen 14 Tagen ab Zugang der Auftragsbestätigung widerspricht.

2. Bindung:
Durch den AN nicht angenommene Bestellungen des AG verlieren zwei Wochen nach dem Datum der Bestellung ihre Gültigkeit. Weicht die Auftragsbestätigung des AN vom Inhalt der Bestellung ab, so gilt die Bestellung als vollinhaltlich akzeptiert, wenn der AN in seiner Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich auf die Abweichungen hinweist. Erfolgt ein derartiger ausdrücklicher Hinweis auf inhaltliche Abweichungen, so ist die Auftragsbestätigung als Angebot des AN an den AG anzusehen, welches vom AG innerhalb von 14 Tagen ab Zugang angenommen werden kann.

3. Preise, Zahlungsfristen:
3.1. Wenn nicht anders vereinbart, sind sämtliche Preise Festpreise. Die Preise verstehen sich verpackt, versichert, geliefert frei jeweilige Empfangsstelle und entladen. Mehr-/Mindermengen berechtigen den AN zu keiner Änderung der Einheitspreise. Kosten für Patente, Lizenzen und Gebrauchsmustergebühren gehen zu Lasten des AN. Angebote, Beratung, Pläne, Bemusterungen und Besuche sind für den AG kostenlos.
3.2. Rechnungen sind in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Bestellnummer/Kostenstellennummer/ Kostenstellenbezeichnung des AG sowie der Dienstgebernummer des AN zu legen und müssen den Bestimmungen des USTG in der jeweiligen Fassung entsprechen. Den Rechnungen sind die bestätigten Liefer-/Leistungsnachweise beizulegen.
3.3. Der Fristenlauf für den Zahlungslauf beginnt mit dem Datum des Rechnungseinganges. Im Falle der nicht ordnungsgemäßen Rechnungslegung ist der AG zur ungeprüften Retournierung der Rechnung unter Fristwahrung berechtigt. Zahlungen werden binnen 30 Tagen nach Fälligkeit mit Abzug von 3 % Skonto oder binnen 60 Tagen ab Rechnungserhalt netto durch Überweisung beglichen. Teilrechnungen sind nur im Falle einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zulässig. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag, an dem der AG seiner Bank angewiesen hat, die Überweisung durchzuführen.
3.4. Zahlungen erfolgen einmal wöchentlich bargeldlos mittels Banküberweisung. Die vorstehenden Fristen gelten daher auch dann gewahrt, wenn die Zahlung zum, dem Ablauf der vorgenannten Zahlungsfrist, nächstfolgenden Überweisungstermin durchgeführt wird. Versäumte Skontofristen sind innerhalb von 1 Monat nach Erhalt der Zahlung, bei sonstigem Anspruchsverlust, beim AG geltend zu machen.
3.5. Erfolgt vom AG nach Vorlage aller Unterlagen zur Rechnungsprüfung ein Abstrich, so gilt dieser als gerechtfertigt und anerkannt, wenn nicht binnen 4 Wochen ab Erhalt der Rechnungskorrektur ein sachlich begründeter Einspruch dagegen beim AG eingeht.
3.6. Allfällige gegen den AN, Unternehmen dessen Konzerns oder Arbeitsgemeinschaften, an denen der AN oder dessen Konzerngesellschaften beteiligt sind, bestehende Gegenforderungen werden vorab in Abzug gebracht. Dies erfolgt auch dann, wenn Forderungen des AN abgetreten oder verpfändet sind. Bei unterschiedlichen Fälligkeiten werden dem AN Zinsen in der gesetzlichen Höhe vergütet. Der AN ist nicht berechtigt, irgendwelche Gegen- bzw. Aufrechnungen durchzuführen.
3.7. Bei nachweislich und schuldhaft nicht fristgerecht geleisteten Zahlungen gebühren dem AN Zinsen i.d.H. des 1,25-fachen des jeweiligen von der ÖNB verlautbarten Basiszinssatzes. Der Anspruch erlischt, wenn dieser nicht binnen 4 Wochen nach Erhalt des Rechnungsbetrages schriftlich geltend gemacht wird. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

4. Leistungsfrist, Verzug, Vertragsstrafe, Rücktritt:
4.1. Sofern im Einzelfall kein Leistungstermin vereinbart wurde, hat der AN seine Leistung umgehend zu erbringen. Im Falle des Verzuges des AN ist der AG zum Vertragsrücktritt berechtigt, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf. Tritt der AG nicht zurück, so ist der AN zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % der Auftragssumme für jeden Tag des Verzuges, bis zu einer Höhe von 10 % verpflichtet, wobei dem AG die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten bleibt. Der AN ist verpflichtet, in jedem Fall eine erkennbare Liefer- bzw. Fertigstellungsverzögerung sofort dem AG mitzuteilen und haftet für alle aus einer Verletzung dieser Verpflichtung entstehenden Schäden.
4.2. Der AG ist ohne Setzung einer Nachfrist zum Rücktritt von erteilten Aufträgen und Bestellungen berechtigt, wenn sich die wirtschaftliche Lage des AN wesentlich verschlechtert oder im Verhalten des AN ein wichtiger Grund vorliegt, der die für diese Bestellung bzw. Auftrag notwendige Vertrauensgrundlage wesentlich erschüttert.
4.3. Der AG ist weiters zum Rücktritt berechtigt, wenn der dem AG erteilte, dem Auftrag an den AN zugrundeliegenden Vertrag aus welchem Grund auch immer aufgelöst wird. Dem AN stehen in diesem Fall keine Ansprüche zu.

5. Erfüllungsort:
Lieferungen haben ausschließlich an den vom AG genannten Lieferort und auf Kosten und Gefahr des AN zu erfolgen. Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Lieferungen abgeladen frei Baustelle bzw. Lager.

6. Übernahme, Ausschluss der Rügepflicht:
6.1. Die Übernahme der Lieferungen und Leistungen gilt erst dann als erfolgt, wenn die Leistung vom AG überprüft wurde. Nicht genehmigte Abweichungen von der Bestellung berechtigen den AG, die Ware nicht zu übernehmen oder eine Preisminderung vorzunehmen. Eine Verpflichtung des AG zur Mängelrüge im Sinne des § 377 UGB besteht nicht. Der AG ist berechtigt, die Übernahme einer nicht vollkommen dem Vertrag entsprechenden Leistung zu verweigern.
6.2. Der Lieferschein muss detaillierte Mengen- und Warenangaben sowie den Lieferort enthalten. Die ausgestellte Empfangsbestätigung gilt nur für die Richtigkeit der Kollianzahl, die tatsächlich qualitative und quantitative Übernahme erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Der AG behält sich daher eine nachträgliche Bemängelung vor. Bei Nichtannahme der Ware ist der AN verpflichtet, die Ware binnen 8 Tage nach Verständigung abzuholen. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, ist der AG zur Rücklieferung zu Lasten des AN berechtigt. Alle Retourlieferungen gehen immer auf Kosten und Gefahr des AN. Die Rücksendung von Verpackungsmaterial, Transportbehelfe udgl. erfolgt auf Gefahr und Kosten des AN, diese sind zum vollen Rechnungswert gutzuschreiben bzw. werden dem AN in Abzug gebracht.
6.3. Hat der AN den Liefergegenstand am Bestimmungsort noch zu bearbeiten oder zu montieren, dann findet die Übernahme durch den AG erst nach Abschluss dieser Arbeiten statt.

7. Haftung, Gewährleistung:
7.1. Der AN haftet dem AG für jeden aus der nicht ordnungsgemäßen Lieferung und Leistung bzw. mangel- oder fehlerhafter Ware resultierenden Schaden. Weiters haftet der AN für alle bei der Lieferung/Leistung durch den AN sowie dessen Erfüllungsgehilfen verursachten Personen – und Sachschäden und der damit verbundenen Folgeschäden (Stillstandkosten, Verzugstrafen, Produktionsausfälle).
7.2. Falls der Aufforderung zur Behebung eines Mangels nicht fristgerecht Folge geleistet wird, ist der AG berechtigt, den Mangel auf Kosten des AN selbst zu beheben oder zu beheben lassen. Aus wichtigen Gründen steht dem AG dieses Recht auch ohne Aufforderung an den AN zu. Bei Austausch oder Nachbesserung beginnt die Gewährleistungsfrist von neuem zu laufen.

8. Unterlagen, Pläne:
Die dem AN vom AG zur Verfügung gestellten Skizzen und Zeichnungen bleiben Eigentum des AG. Eine anderweitige Verwendung oder eine Weitergabe an Dritte, soweit diese nicht zur Vertragserfüllung unbedingt erforderlich ist, ist unzulässig.

9. Werkzeichnungen, beizulegende Unterlagen:
9.1. Die Lieferung/Leistung des AN ist frei von allfälligen Rechten Dritter und unter Anschluss der für die Verwendung und Wartung erforderlichen Werkzeichnung, Betriebsvorschriften und Ersatzteilverzeichnisse (jeweils in deutscher Sprache) zu erbringen. Der AN ist verpflichtet, den AG hinsichtlich allfälliger aus der Erfüllung des Auftrags entstehender patentrechtlicher Streitigkeiten, soweit diese nicht auf vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen zurückgehen, schad- und klaglos zu halten.
9.2. Die Übertragung des vom AG erteilten Auftrages – ganz oder teilweise – an andere Lieferanten bedarf der Zustimmung des AG.
9.3. Dem AN ist die Abtretung von Forderungen gegen den AG gestattet. Die beabsichtigte Forderungsabtretung ist 4 Wochen vor Abtretung anzuzeigen. Für den erhöhten Verwaltungsaufwand sowie sonstige damit verbundene Nachteile für den AG werden 2 % der abgetretenen Forderung, mindestens jedoch EUR 500,00 zzgl.Ust einbehalten bzw. in Rechnung gestellt.

10. Zustimmung gemäß DSG:
Für diese Bestellung erteilt der AG seine Zustimmung, dass die Daten aus diesem Geschäftsfall auch an Dritte – soweit es die Abwicklung des Auftrags erfordert – übermittelt werden dürfen. Diese Zustimmung endet mit der Erfüllung des Auftrags.

11. Gerichtsstand, Rechtswahl:
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Wels. Es gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss allfälliger Verweisungsnormen.